Der Vorrichter beantwortete die Frage nach der Bedeutung des Zug um Zug- Prinzips, wie ausgeführt, auf der Basis der Überlegung, dass die Zuerkennung eines Verrechnungsrechts in der vorliegenden Konstellation dem Grundgedanken des Prinzips widerspräche, indem dem Gesuchsteller verwehrt wäre, seine Leistung – Rückübertragung der PS – erst dann zu erbringen, wenn gleichzeitig die Gegenleistung – Bezahlung des Übernahmepreises – erfolge. Ein solches Vorgehen sei nicht zu schützen bzw. der Anspruch des Gesuchstellers im Vollstreckungsverfahren gelte unter den gegebenen Umständen nicht als zufolge Verrechnung getilgt respektive könnte,