Damit, und da sich die Parteien über den Rücknahmepreis nicht einig sind, stellt sich nur, aber immerhin, die Frage nach der Bedeutung das Zug um Zug- Prinzip nach Art. 184 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall, auf welches sich der Gesuchsteller zumindest sinngemäss berief, indem er in der erstinstanzlichen Replik das Verrechnungsrecht der Gesuchsgegnerin auch mit der Begründung bestritt, es sei nicht möglich, seinen Anspruch auf Übertragung der PS mit demjenigen der Gesuchsgegnerin auf Übertragung der gleichen Anzahl PS zu einem Preis, der zwischen den Parteien umstritten und nicht durch geeignete Urkunden belegt sei, und