Entscheidend ist – durchaus analog zu Art. 81 Abs. 1 SchKG –, dass sie sich dann, wenn sie dies nicht tat, nicht auf Art. 341 Abs. 3 ZPO berufen kann, weil sie die Verrechnungslage schon vor Erlass des zu vollstreckenden Entscheids hätte schaffen können. Ebenso unerheblich ist, dass, womit der Vorrichter argumentiert, der Gesuchsteller seinerseits nicht vor der Ausübung der Call Option hätte verrechnen können. Für die Frage der Zulässigkeit einer Einwendung unter dem Aspekt von Art. 341 Abs. 3 ZPO kommt es nicht darauf an, was der obsiegende Kläger, sondern nur darauf, was der unterliegende Beklagte hätte tun können.