Insofern ist mithin davon auszugehen, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht darauf berufen kann, sie habe mit der erst nach dem kantonsgerichtlichen Berufungsentscheid erfolgten Ausübung der Call Option und der anschliessenden Verrechnungserklärung eine Tatsache geschaffen, welche i.S.v. Art. 341 Abs. 3 ZPO erst nach der Eröffnung des zu vollstreckenden Entscheids entstanden sei. Daran ändert auch nichts, dass sie selbstverständlich nicht verpflichtet, sondern (nur) berechtigt war, die Call Option auszuüben und Verrechnung zu erklären. Entscheidend ist – durchaus analog zu Art.