Richtig ist zwar, dass die Call Option allein noch nicht gereicht hätte, die Abweisung der Klage des Gesuchstellers auf Verschaffung der PS zu Eigentum zu erwirken, sondern hierfür auch noch die entsprechende, allenfalls eventualiter vorgebrachte Verrechnungseinrede erforderlich gewesen wäre (zur Eventualverrechnungseinrede vgl. z.B. BGE 141 III 549). Dass sie dies aber getan hätte, kann als höchst wahrscheinlich angenommen werden, mit der Folge, dass sie damit wohl genau die Situation geschaffen hätte, wie sie sich auch heute darstellt, nämlich eine Beschränkung der Auseinandersetzung auf die massgeblichen Werte der PS.