Wie der Gesuchsteller in seiner vorinstanzlichen Replik zu Recht geltend macht, wäre der Gesuchsgegnerin unabhängig von ihrer Beurteilung ihrer Risiken im Gerichtsverfahren offen gestanden, ihre Call Option bereits bei der ersten Geltendmachung seines Anspruchs vor Kreisgericht auszuüben. Richtig ist zwar, dass die Call Option allein noch nicht gereicht hätte, die Abweisung der Klage des Gesuchstellers auf Verschaffung der PS zu Eigentum zu erwirken, sondern hierfür auch noch die entsprechende, allenfalls eventualiter vorgebrachte Verrechnungseinrede erforderlich gewesen wäre (zur Eventualverrechnungseinrede vgl. z.B. BGE 141 III 549).