damit mit der Verrechnungserklärung bzw. der heutigen Berufung auf Art. 341 Abs. 3 ZPO nicht. Wie der Gesuchsteller in seiner vorinstanzlichen Replik zu Recht geltend macht, wäre der Gesuchsgegnerin unabhängig von ihrer Beurteilung ihrer Risiken im Gerichtsverfahren offen gestanden, ihre Call Option bereits bei der ersten Geltendmachung seines Anspruchs vor Kreisgericht auszuüben.