Kantonsgerichtes Anlass zur Ausübung gegeben habe. Zuvor habe sie mit guten Gründen davon ausgehen dürfen, dass entsprechend ihrer Auffassung kein Anspruch auf Zuteilung der Beteiligungsrechte bestanden habe. Diese Begründung überzeugt nicht bzw. rechtfertigt das Zuwarten mit der Ausübung der Call Option und verbunden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte