Hier übte die Gesuchsgegnerin am 19. Juni 2018 ihre Call Option (vorsorglich) aus und begründete damit ihren Anspruch auf Übertragung von 6'291 PS, den sie, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch zumindest sinngemäss mit dem gerichtlich geschützten Anspruch des Gesuchstellers verrechnete, indem sie mit Schreiben ihrer Rechtsvertreter vom 8. Oktober 2018 erklären liess, mit der vorsorglichen Ausübung der Call Option sei die Übertragung der PS hinfällig bzw. unmöglich geworden. Dass sie die Call Option erst nach dem Entscheid des Kantonsgerichtes ausübte, erklärte sie in ihrer erstinstanzlichen Gesuchsantwort dabei damit, dass erst der Entscheid des