b) Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen; der Schuldner kann die Verrechnung auch geltend machen, wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 1 und 2 OR). Erklärt der Schuldner Verrechnung, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausglichen, schon im Zeitpunkt getilgt worden, in dem sie sich zur Verrechnung geeignet gegenübergestanden seien (Art. 124 Abs. 2 OR).