81 Abs. 1 SchKG und die betreffende Praxis (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7384, sowie BK-Kellerhals, 2012, Art. 335 ZPO N 29, der sich grundsätzlich für die Heranziehung der Bestimmungen des SchKG auf die Vollstreckung von Urteilen, die nicht auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung lauten, ausspricht, und Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 13.39, welche – im Zusammenhang mit der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde – auf die Analogie von Art. 350 Abs. 1 ZPO zu Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG hinweisen). Dass sich Art. 341 Abs. 3 ZPO nicht einfach auf einen Verweis auf Art.