Allein schon der Wortlaut legt die analoge Anwendung nahe, setzen doch sowohl die Vollstreckung des nach der ZPO ergangenen, nicht auf eine Geldoder Sicherheitsleistung gerichteten Entscheids als auch die Vollstreckung eines Entscheids über eine Geld- oder Sicherheitsleistung deren Vollstreckbarkeit voraus (Art. 336 ZPO; Art. 80 Abs. 1 SchKG) und kann die vom Vollstreckungsbegehren betroffene Partei genauso wie der Betreibungsschuldner im Rechtsöffnungsverfahren die durch Urkunden zu beweisende Tilgung oder Stundung sowie die Verjährung nur dann geltend machen, wenn deren Grundlagen nach der Eröffnung / dem Erlass des Entscheids entstanden sind (Art. 341 Abs. 3 ZPO;