a) Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren bestreitet die Gesuchsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen bzw. der betreffenden Praxis zum Verfahren der definitiven Rechtsöffnung. Diese Bestreitung ist nicht stichhaltig: Allein schon der Wortlaut legt die analoge Anwendung nahe, setzen doch sowohl die Vollstreckung des nach der ZPO ergangenen, nicht auf eine Geldoder Sicherheitsleistung gerichteten Entscheids als auch die Vollstreckung eines Entscheids über eine Geld- oder Sicherheitsleistung deren Vollstreckbarkeit voraus (Art. 336 ZPO;