er zwar noch einen – hier in der Höhe strittigen – Anspruch auf Bezahlung der von der Gesuchsgegnerin durch Verrechnung zurückerworbenen PS hätte, ihm aber verwehrt wäre, die Gegenleistung (der [Rück-]Übertragung der PS) erst zu erbringen, wenn gleichzeitig deren Bezahlung erfolge. In der vorliegenden Konstellation könnte, so der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte