1. Dass sich der Gesuchsteller in Bezug auf sein Herausgabebegehren betreffend die 6'291 PS gegen Bezahlung von Fr. 32'209.90 auf einen vollstreckbaren und rechtskräftigen Entscheid stützen kann, ist zu Recht unbestritten. Vorab strittig ist hingegen, ob die entsprechende Verpflichtung der Gesuchsgegnerin nach der per 19. Juni 2018 erfolgten, an sich nicht bestrittenen Ausübung ihrer Call Option gemäss Ziff. 3.9 des Arbeitsvertrages durch Verrechnung untergegangen ist.