© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Einzelrichter des Kreisgerichtes schützte das Vollstreckungsgesuch und verpflichtete die Gesuchsgegnerin – unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung ab dem 31. Tag seit der Eröffnung des Entscheids –, dem Gesuchsteller 6'291 PS zu nominal je Fr. 1.00 unbeschwert zu Eigentum zu verschaffen, Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 32'209.90. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen