Nachdem Versuche des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin gegen Bezahlung von Fr. 32'209.90 zur Übergabe der PS zu bewegen, gescheitert waren, gelangte sie wiederum ans Kreisgericht und ersuchte um Vollstreckung des Entscheids vom 28. März 2017. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs, eventualiter die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, und zwar – zusammengefasst – unter anderem mit der Begründung, dass der Anspruch auf Übertragung der PS infolge der Ausübung ihrer Call Option und Verrechnung mit dem dem Gesuchsteller zustehenden Anspruch auf Übertragung von 6'291 PS untergegangen sei.