Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete das Kreisgericht die Arbeitgeberin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) unter anderem dazu, dem Arbeitnehmer (nachfolgend) Gesuchsteller 6'291 Namenpartizipationsscheine (nachfolgend PS) der X. AG zu nominal Fr. 1.00 unbeschwert zu Eigentum zu verschaffen, Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 32'209.90. Eine von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht ab. Nachdem Versuche des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin gegen Bezahlung von Fr. 32'209.90 zur Übergabe der PS zu bewegen, gescheitert waren, gelangte sie wiederum ans Kreisgericht und ersuchte um Vollstreckung des Entscheids vom 28. März 2017.