Entscheid Kantonsgericht, 05.08.2019 Art. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019]). Zusammenfassung des Sachverhalts