{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-6_2019-08-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6027&type=1563347022&cHash=f8bb2cd8423e6254f4f9675b90df61d1", "Checksum": "fbb5df02140fd1d1231eb650b949b414"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.08.2019 BE.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019])."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:50:01", "Checksum": "0d1fd12cda9d5c0e21a6e765c5450c0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.08.2019 BE.2019.6\nRegeste:\nArt. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019]).\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin sind diese Erwägungen des\nVorrichters nicht zu beanstanden. Vorab nicht stichhaltig ist, wie hiervor (lit. a)\nausgeführt, die Bestreitung der analogen Anwendung von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Hinzu\nkommt, dass sich der Vorrichter bei seiner Argumentation nicht nur auf eine analoge\nAnwendung der aus Art. 81 Abs. 1 SchKG gezogenen Schlüsse beruft, sondern auch\nauf die in der Lehre zu Art. 341 Abs. 3 ZPO vertretene Meinung (Jenny, DIKE-Komm-\nZPO, Art. 341 N 28 [der allerdings seinerseits auch wieder auf einen Entscheid des\nBundesgerichts zu Art. 81 Abs. 1 SchKG verweist]). Diese erweist sich denn auch als\ndurchaus zutreffend. Art. 341 Abs. 3 ZOP verlangt in Bezug auf den Untergang des zu\nvollstreckenden Anspruchs liquide Verhältnisse. Diese Liquidität ist aber dann nicht\nmehr gegeben, wenn dem zu vollstreckenden Anspruch zwar eine gleichartige und\ninsofern verrechenbare Gegenleistung gegenübersteht, diese Gegenleistung aber\nihrerseits in einem Austauschverhältnis zu einer weiteren Gegenleistung steht.\nLetzteres kann – und insofern führt zumindest in der vorliegenden Konstellation, in\nwelcher nicht Geldleistungen, sondern andere Sachleistungen in Frage stehen, dieses\nAustauschverhältnis in der Tat zu einem Verrechnungsverbot – nicht dadurch\n«ausgehebelt» werden, dass die gerichtlich verpflichtete Partei ihre Schuld verrechnet.\nDie Grundlage hierfür findet sich im Rückbehaltungsrecht nach Art. 82 OR (zum\nVerhältnis zwischen Art. 184 Abs. 2 OR und Art. 82 OR vgl. auch BSK OR I-Koller,\n6. Aufl., Art. 184 N 92). Danach muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den Anderen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten,\nes sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu\nerfüllen hat. Macht, wie hier der Gesuchsteller angesichts des Streits über den\nÜbernahmepreis von seinem so begründeten Leistungsverweigerungsrecht zumindest\nsinngemäss Gebrauch, führt dies dazu, dass seine Leistung gar nicht fällig ist (BK-\nWeber, 2. Aufl., Art. 82 OR N 212, mit Hinweisen). Für die Verrechnung fehlt es damit\nletztlich an der Voraussetzung der Fälligkeit der Gegenforderung. In diesem Sinne kann\neine Gegenforderung, die Bestandteil eines wesentlich zweiseitigen Vertrages bildet, im\nVollstreckungsverfahren der zu vollstreckenden Verpflichtung nur dann\nverrechnungsweise entgegengehalten werden, wenn anerkannt oder durch Urkunden\nnachgewiesen ist, dass der Schuldner die ihm aus dem fraglichen Vertrag obliegende\nGegenleistung gehörig erbracht oder angeboten hat und dem Gläubiger kein\nLeistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR zusteht.\n\nDer Vorrichter verneinte – zusammenfassend – den Eintritt der Verrechnungswirkung in\nder vorliegenden Konstellation mithin zu Recht. Daran ändert die von der\nGesuchsgegnerin geleistete Zahlung über Fr. 274'400.96 nichts. Da bzw. solange sie\nvom Gesuchsteller nicht als ausreichende Zahlung im Sinne seines Anspruchs auf die\nGegenleistung anerkannt wird, ist trotz der Regel, dass auch mit einer bestrittenen\nGegenforderung verrechnet werden kann (vgl. Art. 120 Abs. 3 OR), im\nVollstreckungsverfahren, in dem keine materiell-rechtlichen Fragen zu beantworten\nsind, nicht von einer Tilgung des zu vollstreckenden Anspruchs durch Verrechnung\nauszugehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}