{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-6_2019-08-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6027&type=1563347022&cHash=f8bb2cd8423e6254f4f9675b90df61d1", "Checksum": "fbb5df02140fd1d1231eb650b949b414"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.08.2019 BE.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019])."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:50:01", "Checksum": "0d1fd12cda9d5c0e21a6e765c5450c0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.08.2019 BE.2019.6\nRegeste:\nArt. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019]).\n\ndamit mit der Verrechnungserklärung bzw. der heutigen Berufung auf Art. 341 Abs. 3\nZPO nicht. Wie der Gesuchsteller in seiner vorinstanzlichen Replik zu Recht geltend\nmacht, wäre der Gesuchsgegnerin unabhängig von ihrer Beurteilung ihrer Risiken im\nGerichtsverfahren offen gestanden, ihre Call Option bereits bei der ersten\nGeltendmachung seines Anspruchs vor Kreisgericht auszuüben. Richtig ist zwar, dass\ndie Call Option allein noch nicht gereicht hätte, die Abweisung der Klage des\nGesuchstellers auf Verschaffung der PS zu Eigentum zu erwirken, sondern hierfür auch\nnoch die entsprechende, allenfalls eventualiter vorgebrachte Verrechnungseinrede\nerforderlich gewesen wäre (zur Eventualverrechnungseinrede vgl. z.B. BGE 141 III 549).\nDass sie dies aber getan hätte, kann als höchst wahrscheinlich angenommen werden,\nmit der Folge, dass sie damit wohl genau die Situation geschaffen hätte, wie sie sich\nauch heute darstellt, nämlich eine Beschränkung der Auseinandersetzung auf die\nmassgeblichen Werte der PS.\n\nInsofern ist mithin davon auszugehen, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht darauf\nberufen kann, sie habe mit der erst nach dem kantonsgerichtlichen Berufungsentscheid\nerfolgten Ausübung der Call Option und der anschliessenden Verrechnungserklärung\neine Tatsache geschaffen, welche i.S.v. Art. 341 Abs. 3 ZPO erst nach der Eröffnung\ndes zu vollstreckenden Entscheids entstanden sei. Daran ändert auch nichts, dass sie\nselbstverständlich nicht verpflichtet, sondern (nur) berechtigt war, die Call Option\nauszuüben und Verrechnung zu erklären. Entscheidend ist – durchaus analog zu Art. 81\nAbs. 1 SchKG –, dass sie sich dann, wenn sie dies nicht tat, nicht auf Art. 341 Abs. 3\nZPO berufen kann, weil sie die Verrechnungslage schon vor Erlass des zu\nvollstreckenden Entscheids hätte schaffen können. Ebenso unerheblich ist, dass,\nwomit der Vorrichter argumentiert, der Gesuchsteller seinerseits nicht vor der\nAusübung der Call Option hätte verrechnen können. Für die Frage der Zulässigkeit\neiner Einwendung unter dem Aspekt von Art. 341 Abs. 3 ZPO kommt es nicht darauf\nan, was der obsiegende Kläger, sondern nur darauf, was der unterliegende Beklagte\nhätte tun können.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntgegen der Auffassung des Vorrichters erweist sich die Einrede der Verrechnung\nmithin als unzulässig, eine Beurteilung bezüglich derer die Gesuchsgegnerin auch nicht\netwa damit argumentieren kann, diese sei vom Gesuchsteller zumindest im\nBeschwerdeverfahren gar nicht mehr geltend gemacht worden, weist er doch (unter\nanderem auch unter Verweis auf die erstinstanzliche Replik) in der Beschwerdeantwort\ndarauf hin, dass eine Verrechnung im Vollstreckungsverfahren nur dann zulässig sei,\nwenn sie nicht bereits im materiellen Verfahren hätte vorgebracht werden können, und\nergänzt, dass die Gesuchsgegnerin im materiellen Verfahren keine Verrechnung erklärt\nhabe, obwohl sie dies hätte tun können.\n\nc) Nicht zu hören ist die Einrede aber auch, wenn man sie unter dem Gesichtspunkt\nvon Art. 341 Abs. 3 ZPO als zulässig betrachtet:\n\naa) Zu Recht geht der Vorrichter in diesem Zusammenhang in Bezug auf die\nRückübertragung der PS vom Gesuchsteller auf die Gesuchsgegnerin infolge\nAusübung der Call Option vom Zug um Zug-Prinzip gemäss Art. 184 Abs. 2 OR sowie\ndavon aus, dass es im Streitfall nicht Sache des Vollstreckungs-, sondern des materiell\nentscheidenden Richters ist, den massgeblichen Wert der zurückzuübertragenden PS\nzu bestimmen. Damit, und da sich die Parteien über den Rücknahmepreis nicht einig\nsind, stellt sich nur, aber immerhin, die Frage nach der Bedeutung das Zug um Zug-\nPrinzip nach Art. 184 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall, auf welches sich der\nGesuchsteller zumindest sinngemäss berief, indem er in der erstinstanzlichen Replik\ndas Verrechnungsrecht der Gesuchsgegnerin auch mit der Begründung bestritt, es sei\nnicht möglich, seinen Anspruch auf Übertragung der PS mit demjenigen der\nGesuchsgegnerin auf Übertragung der gleichen Anzahl PS zu einem Preis, der\nzwischen den Parteien umstritten und nicht durch geeignete Urkunden belegt sei, und\nden die Gesuchsgegnerin nicht (einfach) selbst bestimmen könne, zu verrechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Der Vorrichter beantwortete die Frage nach der Bedeutung des Zug um Zug-\nPrinzips, wie ausgeführt, auf der Basis der Überlegung, dass die Zuerkennung eines\nVerrechnungsrechts in der vorliegenden Konstellation dem Grundgedanken des\nPrinzips widerspräche, indem dem Gesuchsteller verwehrt wäre, seine Leistung –\nRückübertragung der PS – erst dann zu erbringen, wenn gleichzeitig die Gegenleistung\n– Bezahlung des Übernahmepreises – erfolge. Ein solches Vorgehen sei nicht zu\nschützen bzw. der Anspruch des Gesuchstellers im Vollstreckungsverfahren gelte unter\nden gegebenen Umständen nicht als zufolge Verrechnung getilgt respektive könnte,\nwas nicht der Fall sei, nur dann von der Tilgung ausgegangen werden, wenn der\nÜbernahmepreis vom Gesuchsteller vorbehaltlos anerkannt oder in einem Dokument,\ndas zumindest zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde, verurkundet wäre.\n\n"}