{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-6_2019-08-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6027&type=1563347022&cHash=f8bb2cd8423e6254f4f9675b90df61d1", "Checksum": "fbb5df02140fd1d1231eb650b949b414"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.08.2019 BE.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019])."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:50:01", "Checksum": "0d1fd12cda9d5c0e21a6e765c5450c0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.08.2019 BE.2019.6\nRegeste:\nArt. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019]).\n\na) Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren bestreitet die Gesuchsgegnerin auch im\nBeschwerdeverfahren die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen bzw. der\nbetreffenden Praxis zum Verfahren der definitiven Rechtsöffnung. Diese Bestreitung ist\nnicht stichhaltig: Allein schon der Wortlaut legt die analoge Anwendung nahe, setzen\ndoch sowohl die Vollstreckung des nach der ZPO ergangenen, nicht auf eine Geldoder Sicherheitsleistung gerichteten Entscheids als auch die Vollstreckung eines\nEntscheids über eine Geld- oder Sicherheitsleistung deren Vollstreckbarkeit voraus\n(Art. 336 ZPO; Art. 80 Abs. 1 SchKG) und kann die vom Vollstreckungsbegehren\nbetroffene Partei genauso wie der Betreibungsschuldner im Rechtsöffnungsverfahren\ndie durch Urkunden zu beweisende Tilgung oder Stundung sowie die Verjährung nur\ndann geltend machen, wenn deren Grundlagen nach der Eröffnung / dem Erlass des\nEntscheids entstanden sind (Art. 341 Abs. 3 ZPO; Art. 81 Abs. 1 SchKG).\nBezeichnenderweise verweist die Lehre (vgl. etwa D. Staehelin, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 341 N 10, Jenny, DIKE-Komm-\nZPO, 2. Aufl., Art. 341 N 25, Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 341 N 3,\nHuber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2015, N 214\nFN 533) gerade im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden Art. 341 Abs. 3\nZPO regelmässig auf Art. 81 Abs. 1 SchKG und die betreffende Praxis (vgl. auch\nBotschaft ZPO, S. 7384, sowie BK-Kellerhals, 2012, Art. 335 ZPO N 29, der sich\ngrundsätzlich für die Heranziehung der Bestimmungen des SchKG auf die\nVollstreckung von Urteilen, die nicht auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung lauten,\nausspricht, und Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl.,\nN 13.39, welche – im Zusammenhang mit der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde –\nauf die Analogie von Art. 350 Abs. 1 ZPO zu Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG hinweisen).\nDass sich Art. 341 Abs. 3 ZPO nicht einfach auf einen Verweis auf Art. 81 Abs. 1\nSchKG beschränkt, dürfte dabei damit zusammenhängen, dass bei\nNichtgeldleistungen mehr materielle Einwendungen denkbar sind – so z.B.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnmöglichkeit der Leistung – als bei Geld- oder Sicherheitsleistungen. Entgegen der\nAuffassung der Gesuchsgegnerin sind mithin – unter dem Vorbehalt der Eigenheiten\ndes Verfahrens betreffend die Vollstreckung von Nichtgeldleistungen – Art. 81 SchKG\nund die entsprechende Praxis dazu sehr wohl analog anwendbar (vgl. auch BSK ZPO-\nDroese, 3. Aufl., Art. 341 N 32).\n\nb) Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem\nGegenstande nach gleichartig sind, kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen\nfällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen; der Schuldner kann die Verrechnung auch\ngeltend machen, wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 1 und 2\nOR). Erklärt der Schuldner Verrechnung, so wird angenommen, Forderung und\nGegenforderung seien, soweit sie sich ausglichen, schon im Zeitpunkt getilgt worden,\nin dem sie sich zur Verrechnung geeignet gegenübergestanden seien (Art. 124 Abs. 2\nOR). Im Vollstreckungsverfahren sodann kann die Verrechnungseinrede nur dann\nerhoben werden, wenn sie nicht bereits im materiellen Verfahren hätte erklärt werden\nkönnen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl., Art. 81 N 10, mit Hinweisen, und Huber,\na.a.O., zur Verrechnungseinrede als materielle Einrede nach Art. 341 Abs. 3 ZPO).\n\nHier übte die Gesuchsgegnerin am 19. Juni 2018 ihre Call Option (vorsorglich) aus und\nbegründete damit ihren Anspruch auf Übertragung von 6'291 PS, den sie, wenn auch\nnicht ausdrücklich, so doch zumindest sinngemäss mit dem gerichtlich geschützten\nAnspruch des Gesuchstellers verrechnete, indem sie mit Schreiben ihrer\nRechtsvertreter vom 8. Oktober 2018 erklären liess, mit der vorsorglichen Ausübung\nder Call Option sei die Übertragung der PS hinfällig bzw. unmöglich geworden. Dass\nsie die Call Option erst nach dem Entscheid des Kantonsgerichtes ausübte, erklärte sie\nin ihrer erstinstanzlichen Gesuchsantwort dabei damit, dass erst der Entscheid des\nKantonsgerichtes Anlass zur Ausübung gegeben habe. Zuvor habe sie mit guten\nGründen davon ausgehen dürfen, dass entsprechend ihrer Auffassung kein Anspruch\nauf Zuteilung der Beteiligungsrechte bestanden habe. Diese Begründung überzeugt\nnicht bzw. rechtfertigt das Zuwarten mit der Ausübung der Call Option und verbunden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}