{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-6_2019-08-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6027&type=1563347022&cHash=f8bb2cd8423e6254f4f9675b90df61d1", "Checksum": "fbb5df02140fd1d1231eb650b949b414"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.08.2019 BE.2019.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019])."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:50:01", "Checksum": "0d1fd12cda9d5c0e21a6e765c5450c0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.08.2019 BE.2019.6\nRegeste:\nArt. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019]).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2019.6\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 28.01.2020\nEntscheiddatum: 05.08.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 05.08.2019\nArt. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die\nVerrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn\nsie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und\nwenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im\nObligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine\ngegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember\n2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019]).\n\nZusammenfassung des Sachverhalts\n\nIm Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete das Kreisgericht\ndie Arbeitgeberin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) unter anderem dazu, dem\nArbeitnehmer (nachfolgend) Gesuchsteller 6'291 Namenpartizipationsscheine\n(nachfolgend PS) der X. AG zu nominal Fr. 1.00 unbeschwert zu Eigentum zu\nverschaffen, Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 32'209.90. Eine von der\nGesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht ab. Nachdem\nVersuche des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin gegen Bezahlung von\nFr. 32'209.90 zur Übergabe der PS zu bewegen, gescheitert waren, gelangte sie\nwiederum ans Kreisgericht und ersuchte um Vollstreckung des Entscheids vom\n28. März 2017. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits beantragte in ihrer Stellungnahme die\nAbweisung des Vollstreckungsgesuchs, eventualiter die Abschreibung zufolge\nGegenstandslosigkeit, und zwar – zusammengefasst – unter anderem mit der\nBegründung, dass der Anspruch auf Übertragung der PS infolge der Ausübung ihrer\nCall Option und Verrechnung mit dem dem Gesuchsteller zustehenden Anspruch auf\nÜbertragung von 6'291 PS untergegangen sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Einzelrichter des Kreisgerichtes schützte das Vollstreckungsgesuch und\nverpflichtete die Gesuchsgegnerin – unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nFr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung ab dem 31. Tag seit der Eröffnung des\nEntscheids –, dem Gesuchsteller 6'291 PS zu nominal je Fr. 1.00 unbeschwert zu\nEigentum zu verschaffen, Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 32'209.90. Dagegen\nerhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde beim Kantonsgericht.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Dass sich der Gesuchsteller in Bezug auf sein Herausgabebegehren betreffend die\n6'291 PS gegen Bezahlung von Fr. 32'209.90 auf einen vollstreckbaren und\nrechtskräftigen Entscheid stützen kann, ist zu Recht unbestritten. Vorab strittig ist\nhingegen, ob die entsprechende Verpflichtung der Gesuchsgegnerin nach der per\n19. Juni 2018 erfolgten, an sich nicht bestrittenen Ausübung ihrer Call Option gemäss\nZiff. 3.9 des Arbeitsvertrages durch Verrechnung untergegangen ist. Der Vorrichter\nverneinte diese Frage, wobei er […] – im Grundsatz – zwar sowohl die Verrechenbarkeit\nals auch die Relevanz der Verrechnungseinrede unter dem Aspekt von Art. 341 Abs. 3\nZPO – danach kann die von einem Vollstreckungsgesuch betroffene Partei einwenden,\ndass seit der Eröffnung des Entscheids Tatsachen, wie insbesondere Tilgung,\nStundung, Verjährung oder Verwirkung, eingetreten seien, welche der Vollstreckung\nentgegenstünden – bejahte, hier der Gesuchsgegnerin die Berufung auf die\nVerrechnung als Untergangsgrund gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO aber deshalb\nverweigerte, weil sie dem Grundgedanken von Art. 184 Abs. 2 OR widerspräche, indem\ner zwar noch einen – hier in der Höhe strittigen – Anspruch auf Bezahlung der von der\nGesuchsgegnerin durch Verrechnung zurückerworbenen PS hätte, ihm aber verwehrt\nwäre, die Gegenleistung (der [Rück-]Übertragung der PS) erst zu erbringen, wenn\ngleichzeitig deren Bezahlung erfolge. In der vorliegenden Konstellation könnte, so der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorrichter unter Hinweis auch auf die Lehre, bloss dann von einer Tilgung (durch\nVerrechnung) ausgegangen werden, wenn der von der Gesuchsgegnerin für die PS zu\nbezahlende Kaufpreis vom Gesuchsteller vorbehaltlos anerkannt wäre oder eine\nUrkunde vorläge, die zumindest zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde.\n\n"}