© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertragspartei zu betrachten, auf die X Europe AG – also ihre, der Beklagten, einzige Gesellschafterin – verweist, dies mit der (nach dem Gesagten allerdings unzutreffenden) Begründung, er habe die nunmehr zurückgeforderten Beträge ja nicht an sie, die Beklagte, sondern an die X Management GmbH bezahlt, weshalb er sich wenn schon an deren Rechtnachfolgerin zu halten hätte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11