erstinstanzlichen Prozessverhalten nicht ein Einklang steht – keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beklagte den Kläger dabei selbst für den Fall dass das Gericht davon ausgehen sollte, sie sei als Vertragspartei zu betrachten, auf die X Europe AG – also ihre, der Beklagten, einzige Gesellschafterin – verweist, dies mit der (nach dem Gesagten allerdings unzutreffenden) Begründung, er habe die nunmehr zurückgeforderten Beträge ja nicht an sie, die Beklagte, sondern an die X Management GmbH bezahlt, weshalb er sich wenn schon an deren Rechtnachfolgerin zu halten hätte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11