62 ff. OR von der Beklagten – die in diesem konkreten Zusammenhang sowohl Bestellungs- wie Leistungsempfängerin war – zurückfordern. Beizufügen bleibt, dass – wie sich aus dem hiervor Dargelegten ergibt und was sich im Übrigen mit der schon von der Vorinstanz zutreffend festgestellten generellen Intransparenz des dem Streit zugrunde liegenden Geschäftsmodells deckt – in den dem Kläger seitens der X zur Verfügung gestellten Unterlagen homogene und fassbare Angaben zu den der Beklagten einerseits und ihrer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte