Hier liegen allerdings insofern besondere Umstände vor, als zwar wie erwähnt in den AGB 2012 und den ZAGB 2012 die X Management GmbH als "Vertragspartner der Mitglieder" bezeichnet wird, indes zugleich festgehalten ist, diese werde "in der Schweiz durch die X Suisse GmbH … vertreten". Letzteres kann nur dahin verstanden werden, dass, sollte tatsächlich die X Management GmbH Vertragspartei sein, die Beklagte diese nicht nur beim (wie erwähnt über ihre Website erfolgten) Vertragsschluss vertrat, sondern auch danach in allen Belangen Ansprechpartner der Schweizer Mitglieder sein und die auf dem Basisvertrag gründenden Einzelgeschäfte abwickeln sollte.