durchwegs [nur] die Bankverbindung der Beklagten ersichtlich ist); in dieser Hinsicht hätte die Beklagte (schon erstinstanzlich und nebst einer Bestreitung) aussagekräftige Unterlagen (zu denken ist namentlich an einschlägige Bankbelege und einen in jeder Hinsicht klaren Auszug des von ihr erwähnten Einkaufskontos) beibringen müssen, was sie unterliess. Daraus folgt, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Recht zugrunde © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte