Zu diesen Behauptungen äusserte sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht, geschweige denn, dass sie sie bestritt, weshalb die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beklagten zu Recht davon ausging, die Zahlung der gesamten Fr. 13'200.– sei "an die Beklagte" erfolgt. Soweit die Beklagte dem im Beschwerdeverfahren mit Hinweis auf die gegnerischen Parteiakten entgegenhält, diese Feststellung sei falsch, vielmehr habe der Kläger "die Bestellungen vom 24. März 2014 über sein zuvor bei der X Management A-GmbH eröffnetes Einkaufskonto und die Bestellungen vom 22. April 2014 und vom 22. Juli 2014 durch direkte Überweisung … auf das in den Bestellformularen angeführte Konto