Daran vermag insbesondere auch die hiervor zitierte Bemerkung des Klägers an der Hauptverhandlung nichts zu ändern; denn relevant ist nicht, zu welcher Erkenntnis dieser allenfalls zwischen dem Verfassen der Klageschrift und der Hauptverhandlung kam, sondern wovon er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter den gegebenen Umständen in guten Treuen ausgehen durfte und ausgegangen ist. Letztlich kommt dem für den Verfahrensausgang allerdings ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Beklagte – wie sogleich zu zeigen ist – auch dann passivlegitimiert wäre, wenn zur relevanten Zeit tatsächlich die X Management GmbH Vertragspartei gewesen wäre: