er bezeichnete dies allerdings zugleich insofern als "ungewöhnlich", als gemäss den AGB 2012 auf das Vertragsverhältnis dennoch Schweizer Recht anwendbar sei und zudem die X Management GmbH "gemäss österreichischem Firmenbuch gar keine Einkaufsgemeinschaft" betrieben habe. Es kommt hinzu, dass sich die Beklagte in ihrer Entgegnung zu diesen Ausführungen des Klägers (erneut) um eine klare Stellungnahme zur Frage nach der Vertragspartei der (Schweizer) Mitglieder (und damit des Klägers) – die sich auch hier wiederum aufgedrängt hätte – drückte und stattdessen bloss vage und abwiegelnd einwandte, das "Geschäft" sei eben "aus Österreich heraus"