"Die klagende Partei macht geltend, dass ihr mit der beklagten Partei geschlossener Vertrag nichtig ist …"), an der Hauptverhandlung – wohl mit Blick auf die hiervor erwähnten diesbezüglichen Vermerke in den AGB 2012 und ZAGB 2012 – vortrug, man habe "den Schweizer Mitgliedern die X Management GmbH … als Vertragspartei" beigegeben; er bezeichnete dies allerdings zugleich insofern als "ungewöhnlich", als gemäss den AGB 2012 auf das Vertragsverhältnis dennoch Schweizer Recht anwendbar sei und zudem die X Management GmbH "gemäss österreichischem Firmenbuch gar keine Einkaufsgemeinschaft" betrieben habe.