Im Übrigen trifft zwar zu, dass der (nicht anwaltlich vertretene) Kläger, nachdem er in der Klageschrift soweit ersichtlich noch davon ausgegangen war, seine Vertragspartnerin sei die Beklagte gewesen ([…] "Die klagende Partei macht geltend, dass ihr mit der beklagten Partei geschlossener Vertrag nichtig ist …"), an der Hauptverhandlung – wohl mit Blick auf die hiervor erwähnten diesbezüglichen Vermerke in den AGB 2012 und ZAGB 2012 – vortrug, man habe "den Schweizer Mitgliedern die X Management GmbH … als Vertragspartei" beigegeben;