Ansonsten weist zwar die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in den AGB 2012 und in den ZAGB 2012 vermerkt ist, "Vertragspartner der Mitglieder" sei die X Management GmbH. Dazu ist allerdings relativierend anzumerken, dass es ungewöhnlich ist, in den Allgemeinen Vertragsbedingungen festzulegen, wer überhaupt Vertragspartei sein soll, und dass zudem eine allfällige davon abweichende individuelle Abrede (die auch stillschweigend oder konkludent erfolgt sein könnte) jedenfalls Vorrang hätte (s. zu Letzterem anstelle Vieler: Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufl., N 1131 f., mit Verweisen).