Zu diesen gehört neben den hiervor zitierten Vorbringen im Übrigen auch die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe sich "bei der X Management GmbH … als Mitglied der X-Einkaufsgemeinschaft" registriert, die sich so in ihren erstinstanzlichen Parteivorbringen nicht findet; dort hatte sie vielmehr – wörtlich – ausgeführt, der Kläger habe sich "über die Website der Beklagten als X Mitglied registriert". Diese neuen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte