Soweit die Beklagte ihre Passivlegitimation in der Beschwerdeschrift erstmals bestreitet, erfolgt dies demnach – jedenfalls insoweit, als ihre eigenen Parteivorbringen betroffen sind (s. zu den gegnerischen Parteivorbringen und den Parteiakten sogleich) – auf der Basis neuer Tatsachenbehauptungen. Zu diesen gehört neben den hiervor zitierten Vorbringen im Übrigen auch die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe sich "bei der X Management GmbH … als Mitglied der X-Einkaufsgemeinschaft" registriert, die sich so in ihren erstinstanzlichen Parteivorbringen nicht findet;