a) Zwar hat das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 ZPO); unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) muss und darf diese Prüfung allerdings – was die Beklagte zu übersehen scheint – nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen (BGE 118 Ia 129 E. 1; BGE 130 III 550 E. 2; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.24).