sie, die Beklagte, sei daher im vorliegenden Zusammenhang nicht passivlegitimiert. Eine Rechtsbeziehung zwischen ihr und dem Kläger habe erst nach Unterzeichnung der AGB 2014 durch Letzteren und damit ab dem 12. November 2014 bestanden, als es mit der Anpassung der AGB im Zuge der Umstrukturierung des Vertriebssystems der "X-Gruppe" zu einem entsprechenden "Parteiwechsel" gekommen sei. Unter anderem und insbesondere wirft die Beklagte der Vorinstanz in diesem Zusammenhang dem Sinn nach vor, sie hätte die materiellrechtliche Voraussetzung der Passivlegitimation ungeachtet dessen, dass deren Vorliegen unbestritten geblieben sei, von Amtes wegen prüfen müssen, was sie in Verletzung von Art.