(Fr. 13'200.– abzüglich an der Hauptverhandlung anerkannte Provisionen von Fr. 3'337.24) ausgewiesen sei […]. Die Überlegungen, welche die Vorinstanz dem zugrunde legt, erläutert sie ausführlich und eingehend auf den Seiten 3 f. und 6-23 ihres Entscheids. Mit diesen äusserst sorgfältigen, detaillierten und umfassenden sowie in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen und den daraus folgerichtig gezogenen Schlüssen setzt sich die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift nicht einmal in Ansätzen auseinander, weshalb hier vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Insoweit bleibt es damit beim erstinstanzlichen Entscheid.