2. Die Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von CHF 1'200.00 hat die X Suisse GmbH zu bezahlen. Der von Y geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 wird angerechnet und ihm für diesen Betrag ein Rückgriffsrecht auf die X Suisse GmbH eingeräumt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ausserdem hat die X Suisse GmbH Y die Kosten des Vermittlungsverfahrens von CHF 300.00 zu erstatten. 4. Die X Suisse GmbH hat Y für die Parteikosten mit CHF 603.20 (Umtriebsentschädigung CHF 200.00, Fahrspesen CHF 403.20) zu entschädigen."