Dabei ergab sich der eingeklagte Betrag von Fr. 9'960.14 aus den erwähnten Zahlungen von Fr. 13'200.– abzüglich Fr. 3'239.86 für dem Kläger zugeflossene Provisionen. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (hiervor/-nach: Klageantwort) ersuchte die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Klage. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Vorinstanz am 4. Juni 2019 ihren Entscheid, den sie am 6. Juni 2019 im Dispositiv mit Kurzbegründung und am 31. Juli 2019 mit folgendem Entscheidspruch in begründeter Ausfertigung versandte: "1. Die Beklagte wird verpflichtetet, dem Kläger CHF 9'862.76 nebst 5% Zins seit dem 6. Juni 2018 zu bezahlen.