einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab.