{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=869987bd25e0fbd20ffc082c23c33c3d", "Checksum": "1e838f8739c033e09c84f517c7771e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:37:38", "Checksum": "6a2986d9cdeabe4ea4d55dbd037cf902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51).\n\nNun verhält es sich zwar bei der unmittelbaren (auch: direkten/echten) Stellvertretung\ngrundsätzlich so, dass der Bereicherungsausgleich nach Art. 62 ff. OR zwischen dem\nEntreicherten und dem Vertretenen zu erfolgen hat (BSK OR I-Schulin/Vogt, 7. Aufl.,\nArt. 62 OR N 27; Schwenzer OR AT, 7. Aufl., N 56.18). Hier liegen allerdings insofern\nbesondere Umstände vor, als zwar wie erwähnt in den AGB 2012 und den ZAGB 2012\ndie X Management GmbH als \"Vertragspartner der Mitglieder\" bezeichnet wird, indes\nzugleich festgehalten ist, diese werde \"in der Schweiz durch die X Suisse GmbH …\nvertreten\". Letzteres kann nur dahin verstanden werden, dass, sollte tatsächlich die X\nManagement GmbH Vertragspartei sein, die Beklagte diese nicht nur beim (wie\nerwähnt über ihre Website erfolgten) Vertragsschluss vertrat, sondern auch danach in\nallen Belangen Ansprechpartner der Schweizer Mitglieder sein und die auf dem\nBasisvertrag gründenden Einzelgeschäfte abwickeln sollte. Letzteres deckt sich auch\nmit dem Umstand, dass die X Management GmbH nach unbestritten gebliebener\nDarstellung des Klägers offenbar selbst gar keine Einkaufsgemeinschaft betrieb. Dem\nentsprechend gingen denn auch nicht nur die streitgegenständlichen Zahlungen an die\nBeklagte, sondern nahm der Kläger wie erwähnt auch alle Bestellungen, für die er sie\nleistete, bei dieser vor. Damit – und da der Basisvertrag, der diesen Bestellungen und\nZahlungen zugrunde liegt, nach dem Gesagten nichtig ist (was im Lichte der\neinschlägigen Erwägungen der Vorinstanz, auf die wie erwähnt verwiesen werden kann,\nunabhängig davon gilt, ob zur relevanten Zeit nun die Beklagte oder die X Management\nGmbH Vertragspartei war) – kann der Kläger den nach Abzug der Provisionen\nverbleibenden Betrag von Fr. 9'862.76 im Zuge der Rückabwicklung nach Art. 62 ff. OR\nvon der Beklagten – die in diesem konkreten Zusammenhang sowohl Bestellungs- wie\nLeistungsempfängerin war – zurückfordern. Beizufügen bleibt, dass – wie sich aus dem\nhiervor Dargelegten ergibt und was sich im Übrigen mit der schon von der Vorinstanz\nzutreffend festgestellten generellen Intransparenz des dem Streit zugrunde liegenden\nGeschäftsmodells deckt – in den dem Kläger seitens der X zur Verfügung gestellten\nUnterlagen homogene und fassbare Angaben zu den der Beklagten einerseits und ihrer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfrüheren Muttergesellschaft andererseits im Rahmen des (vermeintlichen)\nVertragsverhältnisses zukommenden Rollen fehlen, was (einen anderen Schluss lässt\nder ansonsten professionelle Auftritt nicht zu) wohl gewollt und kein Versehen ist.\nIndem sich die Beklagte nunmehr im Beschwerdeverfahren dieser von ihr selbst (mit-)\ngeschaffenen und getragenen Intransparenz bedienen will, um sich der\nRückabwicklung der ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlungen zu entziehen, verletzt sie\nden Grundsatz von Treu und Glauben und verdient ihr Verhalten\n– das nicht nur teils ihrem früheren Auftreten widerspricht, sondern auch mit ihrem\nerstinstanzlichen Prozessverhalten nicht ein Einklang steht – keinen Rechtsschutz (Art.\n2 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beklagte den Kläger\ndabei selbst für den Fall dass das Gericht davon ausgehen sollte, sie sei als\nVertragspartei zu betrachten, auf die X Europe AG – also ihre, der Beklagten, einzige\nGesellschafterin – verweist, dies mit der (nach dem Gesagten allerdings\nunzutreffenden) Begründung, er habe die nunmehr zurückgeforderten Beträge ja nicht\nan sie, die Beklagte, sondern an die X Management GmbH bezahlt, weshalb er sich\nwenn schon an deren Rechtnachfolgerin zu halten hätte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}