{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=869987bd25e0fbd20ffc082c23c33c3d", "Checksum": "1e838f8739c033e09c84f517c7771e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:37:38", "Checksum": "6a2986d9cdeabe4ea4d55dbd037cf902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51).\n\nDer Kläger trug in der Klageschrift vor, der Betrag von Fr. 13'200.– sei \"zwischen\" ihm\n\"und der Beklagten geflossen\", indem er ihn im Umfang von Fr. 7'950.– an die Bank L,\nSt. Gallen, zugunsten der Beklagten, und im Restbetrag von Fr. 5'250.– an die Bank M,\nWien, ebenfalls zugunsten der Beklagten, bezahlt habe. Zu diesen Behauptungen\näusserte sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht, geschweige denn, dass\nsie sie bestritt, weshalb die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beklagten zu Recht\ndavon ausging, die Zahlung der gesamten Fr. 13'200.– sei \"an die Beklagte\" erfolgt.\nSoweit die Beklagte dem im Beschwerdeverfahren mit Hinweis auf die gegnerischen\nParteiakten entgegenhält, diese Feststellung sei falsch, vielmehr habe der Kläger \"die\nBestellungen vom 24. März 2014 über sein zuvor bei der X Management A-GmbH\neröffnetes Einkaufskonto und die Bestellungen vom 22. April 2014 und vom 22. Juli\n2014 durch direkte Überweisung … auf das in den Bestellformularen angeführte Konto\nder X Management A-GmbH bezahlt\", ist diese Behauptung einerseits neu und\nunzulässig (die Beklagte hätte sie schon erstinstanzlich vorbringen können und\nmüssen) und fällt andererseits in Betracht, dass es, nachdem das vorliegende\nVerfahren dem Verhandlungsgrundsatz untersteht, mangels jeglicher Bestreitung durch\ndie Beklagte auch nicht etwa Aufgabe der Vorinstanz war, die Parteiakten nach\nmöglichen Hinweisen zu durchforsten, welche die Darstellung des Klägers in Frage\nstellen könnten, was umso mehr gilt, als die Beklagte ja auch Bestellungsempfängerin\ngewesen war (s. zu Letzterem E. I.1 hiervor sowie sogleich). Es kommt im Übrigen –\nwas nur der Vollständigkeit halber anzumerken ist – hinzu, dass sich die heutige\n(verspätete) Schilderung der Beklagten aus den von ihr dazu angerufenen\n(gegnerischen!) Parteiakten ohnehin nicht hinreichend klar ergibt (es handelt sich dabei\num Bestellunterlagen, die höchstens Indizien zum möglichen Zahlungsweg/-fluss\nenthalten, ganz abgesehen davon, dass die seitens der X zur Verfügung gestellten\nBestellformulare – die selbst für die hier relevante kurze Zeit in diversen Varianten\nvorliegen – die Bankverbindung der Beklagten teils durchaus nennen, wobei sich\nLetzteres übrigens wiederum mit den Bestellungsbestätigungen deckt, aus denen\ndurchwegs [nur] die Bankverbindung der Beklagten ersichtlich ist); in dieser Hinsicht\nhätte die Beklagte (schon erstinstanzlich und nebst einer Bestreitung) aussagekräftige\nUnterlagen (zu denken ist namentlich an einschlägige Bankbelege und einen in jeder\nHinsicht klaren Auszug des von ihr erwähnten Einkaufskontos) beibringen müssen, was\nsie unterliess. Daraus folgt, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Recht zugrunde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlegt, der Kläger habe den Betrag von Fr. 13'200.– an die Beklagte bezahlt, und ihr in\ndiesem Zusammenhang keine – und schon gar keine offensichtlich – unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts vorzuhalten ist.\n\n"}