{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=869987bd25e0fbd20ffc082c23c33c3d", "Checksum": "1e838f8739c033e09c84f517c7771e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:37:38", "Checksum": "6a2986d9cdeabe4ea4d55dbd037cf902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51).\n\nAnsonsten weist zwar die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in den AGB 2012 und in\nden ZAGB 2012 vermerkt ist, \"Vertragspartner der Mitglieder\" sei die X Management\nGmbH. Dazu ist allerdings relativierend anzumerken, dass es ungewöhnlich ist, in den\nAllgemeinen Vertragsbedingungen festzulegen, wer überhaupt Vertragspartei sein soll,\nund dass zudem eine allfällige davon abweichende individuelle Abrede (die auch\nstillschweigend oder konkludent erfolgt sein könnte) jedenfalls Vorrang hätte (s. zu\nLetzterem anstelle Vieler: Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufl.,\nN 1131 f., mit Verweisen). Es fällt weiter in Betracht, dass die Titel der AGB/ZAGB 2012\nvage und unpräzis – um nicht zu sagen irreführend – sind, indem sie die X Management\nGmbH nicht erwähnen, sondern bloss unverbindlich von Geschäftsbedingungen für \"X-\nMitglieder\" sprechen. Im von der Beklagten eingereichten \"Registrierflyer 2014\" (dass\ndieser Flyer erst unter den AGB 2014 aktuell gewesen wäre, behauptet die Beklagte\nnicht und ist auch nicht ersichtlich) erscheint die X Management GmbH sodann\nebenfalls nicht; erwähnt wird hier nebst den Websites X.ch und X.com bloss zweimal\ndie Beklagte, wovon einmal in folgendem – wörtlichen – Passus: \"Hiermit beantrage ich\ndie Teilnahme am X-Treueprogramm bei der X Suisse GmbH […] Schweiz\". Es fällt\nsodann auf, dass – was die Beklagte in der Beschwerdeschrift übergeht – in den AGB\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2012 und in den ZAGB 2012 ergänzend vermerkt ist, die X Management GmbH werde\n\"in der Schweiz durch die X Suisse GmbH … vertreten\" (worauf hiernach noch\nzurückzukommen ist). Im Übrigen trifft zwar zu, dass der (nicht anwaltlich vertretene)\nKläger, nachdem er in der Klageschrift soweit ersichtlich noch davon ausgegangen\nwar, seine Vertragspartnerin sei die Beklagte gewesen ([…] \"Die klagende Partei macht\ngeltend, dass ihr mit der beklagten Partei geschlossener Vertrag nichtig ist …\"), an der\nHauptverhandlung – wohl mit Blick auf die hiervor erwähnten diesbezüglichen\nVermerke in den AGB 2012 und ZAGB 2012 – vortrug, man habe \"den Schweizer\nMitgliedern die X Management GmbH … als Vertragspartei\" beigegeben; er\nbezeichnete dies allerdings zugleich insofern als \"ungewöhnlich\", als gemäss den AGB\n2012 auf das Vertragsverhältnis dennoch Schweizer Recht anwendbar sei und zudem\ndie X Management GmbH \"gemäss österreichischem Firmenbuch gar keine\nEinkaufsgemeinschaft\" betrieben habe. Es kommt hinzu, dass sich die Beklagte in ihrer\nEntgegnung zu diesen Ausführungen des Klägers (erneut) um eine klare Stellungnahme\nzur Frage nach der Vertragspartei der (Schweizer) Mitglieder (und damit des Klägers) –\ndie sich auch hier wiederum aufgedrängt hätte – drückte und stattdessen bloss vage\nund abwiegelnd einwandte, das \"Geschäft\" sei eben \"aus Österreich heraus\"\ngewachsen, weshalb \"die Verträge der Mitglieder aus der Schweiz über die\nGeschäftsstelle in R\" gelaufen seien. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht\nvorgehalten werden, sie hätte zum Schluss kommen müssen, vor dem AGB-Wechsel\nim November 2014 sei nicht die Beklagte, sondern die X Management GmbH\nVertragspartei gewesen, und sie habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich\nunrichtig festgestellt. Daran vermag insbesondere auch die hiervor zitierte Bemerkung\ndes Klägers an der Hauptverhandlung nichts zu ändern; denn relevant ist nicht, zu\nwelcher Erkenntnis dieser allenfalls zwischen dem Verfassen der Klageschrift und der\nHauptverhandlung kam, sondern wovon er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter\nden gegebenen Umständen in guten Treuen ausgehen durfte und ausgegangen ist.\nLetztlich kommt dem für den Verfahrensausgang allerdings ohnehin keine\nausschlaggebende Bedeutung zu, da die Beklagte – wie sogleich zu zeigen ist – auch\ndann passivlegitimiert wäre, wenn zur relevanten Zeit tatsächlich die X Management\nGmbH Vertragspartei gewesen wäre:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}