{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=869987bd25e0fbd20ffc082c23c33c3d", "Checksum": "1e838f8739c033e09c84f517c7771e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:37:38", "Checksum": "6a2986d9cdeabe4ea4d55dbd037cf902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51).\n\nb) Hier thematisierte die Beklagte die Frage nach ihrer Passivlegitimation im\nerstinstanzlichen Verfahren nicht. Insbesondere brachte sie – anders als nunmehr im\nBeschwerdeverfahren – (noch) nicht vor, anfänglich sei nicht sie, sondern die X\nManagement GmbH Vertragspartei gewesen und dies habe sich erst mit der\nUnterzeichnung der AGB 2014 durch den Kläger und damit ab dem 12. November\n2014 geändert. Dieses Versäumnis erstaunt umso mehr, als die Beklagte den Wechsel\nzu den AGB 2014 in ihren erstinstanzlichen Parteivorbringen ansonsten durchaus\neingehend thematisierte und sich in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf den –\ngemäss Beschwerdeschrift angeblich damit einhergegangenen – Parteiwechsel\ngeradezu aufgedrängt hätte. Stattdessen scheint die Beklagte in ihrer Klageantwort\neine klare Stellungnahme dazu, wer Vertragspartner der (Schweizer) Mitglieder\nrespektive des Klägers war, gerade geflissentlich vermieden zu haben, indem sie in\ndieser Hinsicht stets vage und unverbindlich von der \"X\" sprach (wobei hier\ndahingestellt bleiben kann, ob dies unbewusst oder – aus welchen Gründen immer –\nmit Absicht geschah, wenn auch immerhin der Umstand, dass die Beklagte schon\nerstinstanzlich anwaltlich vertreten und daher zweifellos in der Lage war, sich präzis\nauszudrücken, für Letzteres spricht). Soweit die Beklagte ihre Passivlegitimation in der\nBeschwerdeschrift erstmals bestreitet, erfolgt dies demnach – jedenfalls insoweit, als\nihre eigenen Parteivorbringen betroffen sind (s. zu den gegnerischen Parteivorbringen\nund den Parteiakten sogleich) – auf der Basis neuer Tatsachenbehauptungen. Zu\ndiesen gehört neben den hiervor zitierten Vorbringen im Übrigen auch die Darstellung\nder Beklagten, der Kläger habe sich \"bei der X Management GmbH … als Mitglied der\nX-Einkaufsgemeinschaft\" registriert, die sich so in ihren erstinstanzlichen\nParteivorbringen nicht findet; dort hatte sie vielmehr – wörtlich – ausgeführt, der Kläger\nhabe sich \"über die Website der Beklagten als X Mitglied registriert\". Diese neuen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehauptungen wiederum hätte die Beklagte schon erstinstanzlich vorbringen können\nund müssen, weshalb sie mit ihnen im Beschwerdeverfahren nicht zu hören ist.\nOffensichtlich nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang ihr Einwand, eine\nBeurteilung der Streitsache aufgrund der AGB 2012 und ZAGB 2012 sei nicht zu\nerwarten gewesen und habe sie, die Beklagte, denn auch nicht erwartet: Nachdem der\nKläger die von ihm zurückgeforderten Beträge wie erwähnt zwischen März und Juli\n2014 überwiesen hatte, lag die Relevanz der AGB 2012 und ZAGB 2012 – die erst im\nNovember 2014 durch die AGB 2014 abgelöst wurden – entgegen der Ansicht der\nBeklagten geradezu auf der Hand, weshalb ihr offensichtlich nicht zugestanden werden\nkann, erst der angefochtene Entscheid habe ihr Anlass zu diesen neuen Behauptungen\ngegeben. Ins Leere läuft damit zugleich ihr Einwand, indem die Vorinstanz den Parteien\nnicht die Möglichkeit eingeräumt habe, \"sich zur Frage der Passivlegitimation … im\nFalle der Geltung der … AGB 2012 und der … ZGB 2012\" zu \"äussern\", habe sie den\nverfassungsrechtlichen Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n"}