{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=869987bd25e0fbd20ffc082c23c33c3d", "Checksum": "1e838f8739c033e09c84f517c7771e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:37:38", "Checksum": "6a2986d9cdeabe4ea4d55dbd037cf902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51).\n\n(Fr. 13'200.– abzüglich an der Hauptverhandlung anerkannte Provisionen von Fr.\n3'337.24) ausgewiesen sei […]. Die Überlegungen, welche die Vorinstanz dem\nzugrunde legt, erläutert sie ausführlich und eingehend auf den Seiten 3 f. und 6-23\nihres Entscheids. Mit diesen äusserst sorgfältigen, detaillierten und umfassenden sowie\nin jeder Hinsicht nachvollziehbaren und zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen und\nden daraus folgerichtig gezogenen Schlüssen setzt sich die Beklagte in ihrer\nBeschwerdeschrift nicht einmal in Ansätzen auseinander, weshalb hier vollumfänglich\ndarauf verwiesen werden kann. Insoweit bleibt es damit beim erstinstanzlichen\nEntscheid.\n\n2. Die Beklagte begründet ihre Beschwerde einzig damit, \"Vertragspartei der\nMitglieder\" und damit (auch) des Klägers sei unter der Geltung der AGB 2012 und\nZAGB 2012 nicht sie, sondern – was der Kläger an der Hauptverhandlung übrigens\n\"ausdrücklich anerkannt\" habe (mit Verweis auf die klägerischen Plädoyernotizen) – die\ndamalige X Management GmbH mit Sitz in Österreich gewesen, deren\nRechtsnachfolgerin die X Europe AG sei; sie, die Beklagte, sei daher im vorliegenden\nZusammenhang nicht passivlegitimiert. Eine Rechtsbeziehung zwischen ihr und dem\nKläger habe erst nach Unterzeichnung der AGB 2014 durch Letzteren und damit ab\ndem 12. November 2014 bestanden, als es mit der Anpassung der AGB im Zuge der\nUmstrukturierung des Vertriebssystems der \"X-Gruppe\" zu einem entsprechenden\n\"Parteiwechsel\" gekommen sei. Unter anderem und insbesondere wirft die Beklagte\nder Vorinstanz in diesem Zusammenhang dem Sinn nach vor, sie hätte die\nmateriellrechtliche Voraussetzung der Passivlegitimation ungeachtet dessen, dass\nderen Vorliegen unbestritten geblieben sei, von Amtes wegen prüfen müssen, was sie\nin Verletzung von Art. 57 ZPO (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen)\nunterlassen habe. Dazu wie auch zu den im Beschwerdeverfahren in diesem\nZusammenhang erhobenen weiteren Einwänden der Beklagten fällt im Einzelnen\nFolgendes in Betracht:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Zwar hat das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche\nVoraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57\nZPO); unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) muss\nund darf diese Prüfung allerdings – was die Beklagte zu übersehen scheint – nur nach\nMassgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen (BGE 118 Ia 129\nE. 1; BGE 130 III 550 E. 2; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.24).\n\n"}