{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=869987bd25e0fbd20ffc082c23c33c3d", "Checksum": "1e838f8739c033e09c84f517c7771e44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:37:38", "Checksum": "6a2986d9cdeabe4ea4d55dbd037cf902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.08.2020 BE.2019.51\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51).\n\n2. Am 25. September 2018 reichte der Kläger nach erfolglosem\nVermittlungsverfahren (die Beklagte blieb der Vermittlungsverhandlung fern) beim\nEinzelrichter des Kreisgerichts eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei Fr. 9'960.14 nebst 5%\nZins zu bezahlen.\n\nDie Zinsen seien entweder seit Leistung der Zahlungen der klagenden Partei an die\nbeklagte Partei zu berechnen oder seit dem 22. Mai 2018, an welchem Datum die\nklagende Partei die beklagte Partei zur Rückzahlung der einbezahlten Gelder schriftlich\naber erfolglos aufgefordert hat.\n\n2. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei die Kosten des\nSchlichtungsverfahrens von Fr. 300.–, Reisekosten (Zeitaufwand und\nKilometerentschädigung von voraussichtlich total Fr. 530.–) und die Gerichtsgebühr\ndes Kreisgerichts von voraussichtlich Fr. 1'500.– zu ersetzen.\"\n\nDabei ergab sich der eingeklagte Betrag von Fr. 9'960.14 aus den erwähnten\nZahlungen von Fr. 13'200.– abzüglich Fr. 3'239.86 für dem Kläger zugeflossene\nProvisionen. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (hiervor/-nach: Klageantwort)\nersuchte die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Klage. Nach durchgeführter\nHauptverhandlung erliess die Vorinstanz am 4. Juni 2019 ihren Entscheid, den sie am\n6. Juni 2019 im Dispositiv mit Kurzbegründung und am 31. Juli 2019 mit folgendem\nEntscheidspruch in begründeter Ausfertigung versandte:\n\n\"1. Die Beklagte wird verpflichtetet, dem Kläger CHF 9'862.76 nebst 5% Zins seit\ndem 6. Juni 2018 zu bezahlen.\n\n2. Die Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von CHF 1'200.00 hat die X\nSuisse GmbH zu bezahlen. Der von Y geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.00\nwird angerechnet und ihm für diesen Betrag ein Rückgriffsrecht auf die X Suisse GmbH\neingeräumt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Ausserdem hat die X Suisse GmbH Y die Kosten des Vermittlungsverfahrens von\nCHF 300.00 zu erstatten.\n\n4. Die X Suisse GmbH hat Y für die Parteikosten mit CHF 603.20\n(Umtriebsentschädigung CHF 200.00, Fahrspesen CHF 403.20) zu entschädigen.\"\n\n3. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhob die Beklagte am 16. September\n2019 bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde […].\n\nII. […]\n\n4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von hier nicht anwendbaren besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom hier, wie noch zu zeigen ist, ebenfalls\nnicht relevanten Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (vgl. BGE\n139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n[…]\n\nIII.1. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen und kurz\nzusammengefasst zum Schluss, beim Geschäftsmodell der Beklagten, welches sich\naus dem Zusammenspiel der – für den Kläger bis November 2014 relevanten – AGB\n2012 und ZAGB 2012 ergebe, handle es sich um ein unlauteres Schneeball-, Lawinenoder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG. Auf der Grundlage solcher\nunlauterer Systeme geschlossene Verträge seien im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR\nsittenwidrig und somit nichtig. Demnach seien die Zahlungen des Klägers an die\nBeklagte von Fr. 13'200.– ohne Rechtsgrund erfolgt, was diesem damals allerdings\nnoch nicht bewusst gewesen sei, weshalb er sie gestützt auf Art. 62 ff. OR\nzurückfordern könne und die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 9'862.76\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}