5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erhebung des Kostenvorschusses durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2019 in deren Ermessen lag. Das Verfahren um vorläufige Eintragung des besagten Bauhandwerkerpfandrechts war bereits abgeschlossen, und die Beschwerdeführerin legte dem Gericht ein neues Begehren zur Behandlung vor, welches sie selber in ihrem Rechtsbegehren als Verfahren um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bezeichnete und dessen Erledigung samt Kostenspruch sie verlangte. Damit ist sie als "klagende Partei" im Sinn von Art. 98 ZPO grundsätzlich kostenvorschusspflichtig.