Dies gilt unter den gegebenen Umständen auch für die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2). Es entsteht für die Behandlung der Rechtsbegehren in der Eingabe vom 23. Juli 2019 neuer gerichtlicher Aufwand, der mit dem Kostenspruch im abgeschlossenen separaten Massnahmeverfahren noch nicht abgegolten ist. Die Höhe des Kostenvorschusses wurde im Übrigen nicht beanstandet. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen kein Recht verletzt und ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte